§ 12   Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche  Stellen  des
Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb
teilnehmen.

(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die
§§ 12 bis 17, 19 und 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit
sie

    1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen
    am Wettbewerb teilnehmen oder

    2. als Organe der  Rechtspflege  tätig  werden  und  es  sich  nicht  um
    Verwaltungsangelegenheiten handelt.

(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.

(4) Werden personenbezogene Daten für frühere,  bestehende  oder  zukünftige
dienst-  oder arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse verarbeitet oder genutzt,
gelten anstelle der §§ 14 bis 17, 19 und 20 der § 28 Abs.  1  und  2  Nr.  1
sowie die §§ 33 bis 35.



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